Die Satzung als PDF herunterladen
Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 14. Mai 1983 in Tübingen, geändert
am 12. März 1991 in Köln, am 25. März 2003 in Krems und am 3. März 2009 in Bamberg.
§ 1 Name, Sitz und Zweck
- Der Verein führt den Namen „Mediävistenverband e.V.“ Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Tübingen eingetragen und hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.
- Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er fördert ausschließlich und unmittelbar als besonders förderungswürdig anerkannte wissenschaftliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Er dient der Förderung interdisziplinärer Wissenschaft und Forschung. Seine
besonderen Anliegen sind die Erforschung des Mittelalters und die Vermittlung
von Forschungsergebnissen, die interdisziplinäre und internationale Zusammenarbeit von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern aller mediävistischen Fächer sowie die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses.
Er erfüllt diesen Zweck insbesondere durch die regelmäßige Herausgabe einer
wissenschaftlichen Zeitschrift sowie die Veranstaltung von Symposien und anderen wissenschaftlichen Veranstaltungen. - Zur Durchführung seiner satzungsgemäßen Zwecke kann er sich geeigneter
Hilfspersonen bedienen.
§ 2 Mitgliedschaft
- Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede an der Erforschung des Mittelalters
interessierte natürliche oder juristische Person werden. Das Mitgliedschaftsrecht
juristischer Personen wird durch den jeweiligen gesetzlichen Vertreter/die jeweilige gesetzliche Vertreterin oder dessen/deren Stellvertreter/Stellvertreterin ausgeübt. - Das Eintrittsbegehren ist durch schriftliche Erklärung an das Präsidium zu richten, das über die Aufnahme entscheidet. Eine Ablehnung ist nicht anfechtbar.
- Die Verleihung von Ehrenmitgliedschaften und anderen Auszeichnungen erfolgt
auf Beschluss von Präsidium und Beirat auf der Mitgliederversammlung. - Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Erlöschen gemäß § 2 Abs.
6 oder Tod, bei juristischen Personen auch durch deren Auflösung. Der Austritt
erfolgt grundsätzlich zum Ende eines Kalenderjahres und ist dem Präsidium
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich zu erklären.
Zur Einhaltung der Frist ist der rechtzeitige Zugang der Austrittserklärung maßgeblich. - Das Präsidium kann den Ausschluss eines Mitglieds beschließen, wenn das
Mitglied dem Ansehen des Vereins in grober Weise Schaden zufügt. Der Ausschluss muss dem Mitglied unter Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt
werden. - Die Mitgliedschaft erlischt automatisch nach zwei Jahren, wenn das Mitglied in
diesem Zeitraum die Mitgliedsbeiträge nicht entrichtet hat oder mangels Bekanntgabe geänderter Anschriften nicht erreichbar ist. Ein Wiedereintritt ist
möglich.
§ 3 Mitgliedsbeitrag und Vereinsvermögen
- Die Höhe des Mitgliedsbeitrages setzt auf Vorschlag von Präsidium und Beirat die Mitgliederversammlung fest. Er wird jährlich bis zum 31. Januar des laufenden Jahres zur Zahlung fällig.
- Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.
- Das Vereinsvermögen und alle Erträge dürfen nur für die satzungsgemäßen
gemeinnützigen Zwecke verwandt werden. - Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Dieser
darf niemanden durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Aufwandsentschädigungen oder Vergütungen begünstigen. - Bei Ausscheiden aus dem Verein oder bei dessen Auflösung haben die Mitglieder
keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 4 Organe des Vereins
Organe des Mediävistenverbandes sind Präsidium, Beirat und Mitgliederversammlung.
§ 5 Präsidium
- Das Präsidium des Vereins bilden der Präsident/die Präsidentin, dessen bzw.
deren Stellvertreter/Stellvertreterin, der Schatzmeister/die Schatzmeisterin, der
Schriftführer/die Schriftführerin und ein Vertreter/eine Vertreterin desjenigen
Ortes, an dem das nächste, auf die Wahl folgende Symposium veranstaltet
wird. - Im Sinne des § 26 BGB bilden der Präsident/die Präsidentin und sein bzw. ihr
Stellvertreter/seine bzw. ihre Stellvertreterin den geschäftsführenden Vorstand.
Sie vertreten den Mediävistenverband e.V. gerichtlich und außergerichtlich.
Jeder/jede von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. - Das Präsidium wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung bis zum Ende
der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Die Amtszeit des Präsidenten/der Präsidentin sowie des Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin sollte sechs Jahre bzw. die Pensionsgrenze jedoch nicht überschreiten. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines seiner Mitglieder kooptiert das Präsidium ein Beiratsmitglied, das die Aufgaben des ausgeschiedenen Mitglieds bis zur nächsten Wahl weiterführt. - Dem Präsidium obliegen die Förderung der Vereinszwecke, die Führung der
laufenden Geschäfte, die Planung und Organisation der Symposien sowie die
Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. - Das Präsidium tritt nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich zur Beschlussfassung zusammen. Dazu wird mit einer Frist von vier Wochen unter
Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen.
§ 6 Beirat
- Dem Beirat gehören maximal zwanzig Personen an, die von der Mitgliederversammlung für die gleiche Dauer wie das Präsidium gewählt werden. Sie sollen vorrangig die mediävistischen Teildisziplinen vertreten. Wiederwahl ist zulässig. Sofern Fächerstruktur und Fachvertretung dem nicht entgegenstehen, sollte die Beiratstätigkeit acht Jahre bzw. die Pensionsgrenze jedoch nicht überschreiten.
- Aufgabe des Beirats ist insbesondere die Unterstützung des Präsidiums bei der
Vorbereitung der Symposien und anderer Veranstaltungen sowie bei der redaktionellen Arbeit für die Mediävistenverbandszeitschrift. - Der Beirat tritt gemeinsam mit dem Vorstand nach Bedarf, jedoch mindestens
einmal jährlich zusammen. Die Einladung erfolgt durch den Präsidenten/die
Präsidentin oder seinen bzw. ihren Stellvertreter/seine bzw. ihre Stellvertreterin
schriftlich mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Ordentliche Mitgliederversammlungen finden alle zwei Jahre, in der Regel anlässlich der Symposien, statt. Sie sind außerdem einzuberufen, wenn es das Interesse des Mediävistenverbandes erfordert oder wenn mindestens zehn Prozent der Mitglieder dieses begehren.
- Zu den Versammlungen lädt der Präsident/die Präsidentin oder sein bzw. ihr
Stellvertreter/seine bzw. ihre Stellvertreterin die Mitglieder schriftlich mit einer
Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung an die letzte bekannte Anschrift ein. - Die Mitgliederversammlung wählt das Präsidium und den Beirat. Sie beschließt
über Änderungen der Satzung. Auf der Mitgliederversammlung erstattet das Präsidium den Mitgliedern Bericht über seine Tätigkeit in dem seit der letzten Mitgliederversammlung abgelaufenen Zeitraum. - Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Präsidium noch dem Beirat angehören dürfen, zur Prüfung der Vereinskasse. Diese haben der Mitgliederversammlung über die Ergebnisse ihrer Prüfung zu berichten. Über die Entlastung des Präsidiums beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 8 Beschlussfassung
- Jede satzungsgemäß einberufene Präsidiums-, Beirats- oder Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Wenn die Satzung oder das Gesetz nichts anderes vorsehen, entscheidet die einfache Mehrheit.
- Schriftliche Anträge sind zulässig. Sie müssen vor der Versammlung dem amtierenden Präsidium vorliegen.
- Über die Beschlüsse der Versammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen,
die von dem Präsidenten/der Präsidentin und dem Protokollanten/der Protokollantin zu unterzeichnen ist. Jedes Mitglied hat das Recht auf Einsicht in die Niederschriften. - Beschlüsse, die eine Änderung der Satzung betreffen, bedürfen der Mehrheit
von drei Vierteln der in der Versammlung anwesenden Mitglieder.
§ 9 Auflösung des Vereins
- Über die Auflösung des Mediävistenverbandes kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder, mindestens aber 51 Prozent aller Mitglieder, beschließen. Die Liquidation erfolgt durch das Präsidium.
- Bei Auflösung des Vereins oder Fortfall der steuerbegünstigten Satzungszwecke
fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts zwecks Verwendung zur Förderung mediävistischer Wissenschaft und Forschung. Ein solcher Verwendungsbeschluss darf erst nach Einwilligung durch das zuständige Finanzamt ausgeführt werden.
§ 10 Schlussbestimmungen
- Sofern vom Registergericht oder vom Finanzamt Teile der Satzung beanstandet
werden, ist das Präsidium ermächtigt, diese zur Behebung der Beanstandung
abzuändern. - Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder nichtig sein, so berührt dies den Bestand der sonstigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame
oder nichtige Bestimmung ist durch eine andere, wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem angestrebten rechtlichen oder wirtschaftlichen Zweck der
unwirksamen Bestimmung Rechnung trägt.